November 2020
3. November 2020Januar 2021
2. Januar 2021Mitteilung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes in DStGB Aktuell 4920-18 vom 04.12.2020:
Um den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen zu helfen, kann seit 25.11.2020, die außerordentliche Wirtschaftshilfe (sogenannte „Novemberhilfe“) bean-tragt werden. Diese Hilfe wird aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis 20.12.2020 verlängert. Zudem sollen die bisherigen Überbrückungshilfen bis Ende Juni 2021 verlängert und ausgeweitet werden.
Verlängerung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe):
• Das Finanzvolumen der verlängerten außerordentlichen Wirtschaftshilfe wird sich voraussichtlich für den Dezember auf ca. 4,5 Mrd. Euro pro Woche der Förderung belaufen.
• Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe. Auch öffentliche Unternehmen können unter bestimmten Bedingungen von den Hilfen profitieren.
• Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Mio. Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Mio. Euro sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
• Die Antragstellung wird wieder über die IT-Plattform der so genannten Überbrückungshilfe erfolgen können. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
Die Überbrückungshilfe wird erweitert
Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen und soll allgemein Firmen und Selbständigen während der Pandemie helfen. Die Bundesministerien für Wirtschaft und Energie sowie für Finanzen kündigten an, die Überbrückungshilfe bis Ende Juni 2021 zu verlängern.
Für die Monate November und Dezember 2020 erfolgt eine Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
• Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Mio. Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
• Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.
• Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
• Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
• Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
• Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
• Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche sollen unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglicht und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abgefedert werden. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten in den Ministerien (Stand 27.11.2020).
• Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung zum Beispiel von Steuerberater*innen).
Weitere Informationen
FAQs zu den November-/Dezemberhilfen des BMWi und BMF:
http://www.novemberhilfe.de/faq
Vollzugshinweise zu den November-/Dezemberhilfen des BMWi und BMF:
http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Plattform für Überbrückungshilfen:
http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Fortlaufend aktualisierte Übersicht der Wirtschaftshilfen beim BMWi:
http://www.bmwi.de
Fortlaufend aktualisierte Übersicht der Wirtschaftshilfen beim BMF:
http://www.bundesfinanzministerium.de
Pressemitteilung des BMWi und BMF vom 27.11.2020:
www.bmwi.de